Satzung

Satzung
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Boogie-Woogie-Freunde Golden Fifties". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tuttlingen eingetragen werden. Bei Eintragung erhält der Name den Zusatz "e.V.". Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Tuttlingen.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

a) Pflege und Förderung des Tanzsports.

b) Vertretung der Rechte der Mitglieder gegenüber dem Deutschen Rock´n´Roll Verband (DRRV), dem Baden-Württembergischen Rock´n´Roll Verband (BWRRV), dem Deutschen Tanzsportverband (DTV), dem Tanzsportverband Baden-Württemberg (TBW) und dem Württembergischen Landessportbund (WLSB). Der Verein will die Mitgliedschaft in den o.g. Verbänden erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der o.g. Verbände und Ihrer Mitgliederverbände und deren Sportarten im Verein betrieben werden.

c) Durchführung von wettkampfmäßigen Veranstaltungen.

d) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

b) Außerordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

c) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.

d) Ehrenmitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch:

a) Beitritt nach einer Teilnahme an einem Boogie-Woogie-Kurs der "Boogie-Woogie-Freunde Golden Fifties".

b) Beitritt nach einem Wechsel von einem anderen Rock´n´Roll / Boogie-Woogie Club.

c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft; diese kann nur von der Mitgliederversammlung bei 2/3 Mehrheit an solche Personen verliehen werden, die sich um den Boogie-Woogie Tanzsport als Solches oder um die "Boogie-Woogie-Freunde Golden Fifties" besonders verdient gemacht haben.

d) Von §4a.) kann die Vorstandschaft mit mehrheitlichem Beschluß im Einzelfall eine Ausnahme machen.

e) Passives Mitglied kann jeder werden.

Wer Mitglied werden will, legt ein schriftliches Aufnahmegesuch vor. Aufnahmegesuche Minderjähriger müssen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter tragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann ohne Angabe von Gründen erfolgen und ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist ein abgelehntes Aufnahmegesuch mitzuteilen und auf Antrag zu begründen.

Ein Einspruchsrecht des Antragstellers gegen die Ablehnung besteht nicht.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf Monatsende. Austrittserklärungen Minderjähriger müssen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter tragen.

2. Ausschluß

Der Ausschluß erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes und ist zulässig:

a) wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung des Vereins.

b) wegen wiederholter Verstöße gegen die Bestimmungen des Vereins.

c) wegen Vernachlässigung der Zahlungsverpflichtungen.

Der Ausschluß ist dem Ausgeschlossenen schriftlich und begründet unverzüglich zuzuleiten. Innerhalb von 14 Tagen hat der Ausgeschlossene das Recht, Widerspruch einzulegen, über den die nächste Mitgliederversammlung beschließt. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

3. Durch Tod

Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

§ 6 Rechte der Mitglieder

a) Die Rechte der Mitglieder des Vereins beginnen mit dem Beitritt, jedoch frühestens ab Zahlung der Beiträge.

b) Die Mitglieder haben das Recht, sich der Einrichtungen des Vereins zu bedienen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

c) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenommen davon sind die außerordentlichen Mitglieder.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

a) Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Geschäfts- und Sonderordnungen der "Boogie-Woogie-Freunde Golden Fifties".

b) Jedes Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, sowie jeweils anfallende Sonderbeiträge. Diese Beiträge werden jeweils von der Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung festgelegt.
Die Zahlungsweise der Beiträge und das Einzugsverfahren bestimmt der Vorstand.
Seit dem Jahr 2015 betragen die Mitgliedsbeiträge unverändert jährlich:
Aktive Einzelmitgliedschaft - 60 €
Passive Einzelmitgliedschaft - 40 €
Aktive Paare - 100 €
Passive Paare - 70 €
Familienbeitrag - 120 €
Probemitgliedschaft 30 € je Mitglied.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge in Verzug sind, werden zunächst vom Vorstand gemahnt. Erfolgt auf die Mahnung keine Zahlung, kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag aber auch erlassen.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

1. Den Vorstand bilden

- der 1. Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Schatzmeister

- der Schriftführer

- der Sport- und Gerätewart

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Scheidet vorzeitig ein Vorstandsmitglied aus, das den Verein nach außen hin vertritt, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher Ergänzungswahlen durchzuführen sind.

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Der Vorstand muß Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung bekanntgeben.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes

e) Wahl der Kassenprüfer

f) Festlegung der Beiträge und Sondergebühren in der Gebührenordnung

g) Beratung und Beschlußfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge

h) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sollten im Zuge von Eintragungsverfahren , angeregt durch das Finanzamt und/oder Registergericht, redaktionelle Satzungsänderungen notwendig werden, so ist hierzu die Vorstandschaft berechtigt. Der Vorsitzende hat der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

7. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Sportordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Für den Erlaß dieser Ordnungen ist der Vorstand zuständig.

§ 13 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, dieses durch ihre Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.

3. Bei vorgefundenen Mängel müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 14 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

1. Verweis

2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins

3. Ausschluß gemäß Paragraph 5 Ziffer 2 der Satzung.

§ 15 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung des Boogie-Woogie Tanzturnier- und Breitensportes.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Beiträge, Erträge und Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 16 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand, dem Bankguthaben und dem beweglichen und unbeweglichen Eigentum des Vereins.

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Be-schlußfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Tuttlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Boogie-Woogie Tanzsportes verwenden darf.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28.04. 1993 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


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